ASB Mecklenburgische Seenplatte e.V.

RV Mecklenburgische Seenplatte e.V.

Verein ASB Beiträge

Hinweisgebersystem

Interne Hinweisgeberstelle - Was können wir für Sie tun?

Sie als Mitarbeiter oder Dienstleister oder Kunden haben Hinweise oder den Verdacht auf eine möglicherweise rechtswidrige Handlung von Mitarbeitern unseres Unternehmens?
Dann gibt es neben der Möglichkeit der direkten Beschwerde bei unserer Geschäftsführung unter
Frank Brehe / Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Tel. 0395 35 17 67 40
weitere gesetzliche Anforderungen, die wir gern erfüllen.
 
Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“, kurz: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), hat Deutschland eine EU-Richtlinie nun auch national umgesetzt.
Menschen, die auf mögliche Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen hinweisen wollen, sollen das einfach und ohne Angst vor Repressalien (wie beispielsweise Abmahnungen, Versagung eine Beförderung, Disziplinar-verfahren oder Mobbing) tun können. Gleichzeitig sollen aber auch die Unternehmen die möglichen gemeldeten Verstöße ernst nehmen und dabei gleichzeitig andere möglicherweise betroffene Personen vor unrechtmäßigen Nachteilen schützen.
 
Unsere Interne Meldestelle
Wir haben uns dem Anliegen einer kompetenten und glaubwürdig unabhängigen internen Meldestelle angenommen und die ECOVIS Keller Rechtsanwälte aus Rostock mit der Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle beauftragt, die von Hinweisgebern auch anonyme Hinweise aufnimmt und unabhängig bearbeitet. Die Hinweisgeber sollen damit vor möglichen Nachteilen durch das betroffene Unternehmen oder den Mitarbeitern effektiv geschützt werden.
Die Meldung kann auf allen gängigen Kommunikationswegen an die Meldestelle und über das eingerichtete Online-Meldetool erfolgen. Das entsprechende Tool ist online direkt bei ECOVIS zu erreichen: https://www.ecovis.com/datenschutzberater/meldestelle/
 
Nutzerdaten oder vorherige Zugangsrechte sind nicht erforderlich.

Durch das dort eingerichtete Verfahren wird bereits bei der Übermittlung der Informationen auf Wunsch die Anonymität des Hinweisgebers technisch sichergestellt und die Verschlüsselung der Übermittlung gewährleistet. Ihnen wird im letzten Schritt der Online-Meldung ein Aktenzeichen angezeigt! Schreiben Sie sich dieses Aktenzeichen bitte unbedingt auf und verwahren es vertraulich. Nur mit diesem Aktenzeichen kann Ihnen im Falle einer Meldung Auskunft durch die Meldestelle zum weiteren Vorgehen bei den Folgemaßnahmen erteilt werden. Daneben ist natürlich auch die schriftliche, telefonische und elektronische Kommunikation bis hin zu persönlichen Besprechungen kostenfrei für Hinweisgeber möglich.
 
Bitte wenden Sie sich an:
ECOVIS Keller Rechtsanwälte PartG mbB
Interne Meldestelle vom Arbeiter-Samariter-Bund RV Mecklenburgische Seenplatte e.V.
persönlich/vertraulich
Rechtsanwalt Axel Keller / Senior Associate Karsten Neumann
August-Bebel-Str. 10-12, 18055 Rostock
Tel.: 0381 - 12 88 49 0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: Meldestelle - Datenschutz-Beratung (ecovis.com)
 
Daneben wurden zugleich Behörden als externe Meldestellen errichtet, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Anliegen innerhalb des Unternehmens unzureichend vertreten fühlt. Einzelne Meldungen an die externe Meldestelle können von Hinweisgebern online unter folgendem Link eingereicht werden: BfJ - Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de).
 
Als externe Meldestelle ist bisher das Bundesamt für Justiz gesetzlich bestimmt.
 

Information zur Erhebung personenbezogener Daten nach der DSGVO für Hinweisgeber im Hinweisgebersystem

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet uns, Ihnen umfassende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
 
Diese Information bezieht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns im Rahmen des
 
Hinweisgebersystems
 
zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden der gesetzlichen Anforderungen an interne Meldestellen gemäß §§ 12 (1), 13 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (BGBl. 2023 I Nr. 140 vom 02.06.2023; im Folgenden: HinSchG) und hiernach erlassener landesgesetzlicher Regelungen für Landes- und Kommunalbehörden sowie deren Unternehmen.
 
ECOVIS betreibt das Hinweisgebersystem in unserem Auftrag, da wir als datenschutzrechtlich Verantwortliche hierüber unseren Beschäftigten und ggf. auch Dritten (sog. Hinweisgeber) die - auch anonyme - Übermittlung von Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße oder ethisches Fehlverhalten durch Mitarbeiter des Unternehmens (Betroffene) mit dem Ziel der Prüfung solcher Hinweise und ggf. der Einleitung von Folgemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln oder Ahndung von Verstößen gegen unternehmensinterne oder auch gesetzliche Regelungen eröffnen.
 
Dies trifft in gleicher Weise auf die Nutzung als Ombudsstelle im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereiches des § 2 (1) Nr. 1 - 10 HinSchG zu.
 
Im Hinweisgebersystem werden somit ggf. Daten des Hinweisgebers und auch Daten von Dritten, d.h.
  • unseren Mitarbeitern als Betroffene,
  • möglichen Zeugen zu Sachverhalten
aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen uns und Ecovis als Auftragsverarbeiter verarbeitet.
 
Im Rahmen der Funktionsübertragung nimmt ECOVIS die Hinweise von Hinweisgebern entgegen, anonymisiert diese und übermittelt die zur Prüfung möglicher Rechtsverstöße erforderlichen Informationen an die bei uns verantwortlichen Stellen. Nach Aufklärung der Sachverhalte durch uns, informieren wir ECOVIS über die ergriffenen Folgemaßnahmen. ECOVIS informiert dann - soweit dies möglich ist - den Hinweisgeber über die ergriffenen Folgemaßnahmen.
 
I. Kontaktdaten
 
Verantwortlicher
Arbeiter-Samariter-Bund RV Mecklenburgische Seenplatte RV
Frank Brehe (Geschäftsführer)
Eichhorster Str. 1
17034 Neubrandenburg
 
Datenschutzbeauftragter des Unternehmens
ECOVIS Keller Rechtsanwälte PartG mbH
Rechtsanwalt Axel Keller/Senior Associate Karsten Neumann
August-Bebel-Str, 10-12
18055 Rostock
Deutschland
Tel.: +49 381 128849-0
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
Auftragsverarbeiter als interne Meldestelle:
Ecovis Keller Rechtsanwälte PartG mbB
August-Bebel-Str. 10-12, 18055 Rostock
Tel.: 0381 128849-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: Meldestelle - Datenschutz-Beratung (ecovis.com)
 
Externer Datenschutzbeauftragter
Herr Sebastian Fröhlich
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
II. Verarbeitungsrahmen
 
Wenn Sie Hinweisgeber sind:
 
Im Rahmen des Hinweisgebersystems erhebt die durch uns beauftragte Meldestelle bei ECOVIS in Abhängigkeit der vom Hinweisgeber, Dritten oder von uns übermittelten Informationen die folgenden Kategorien von Daten:
  • Identifikationsdaten Kontaktdaten Anrede / Geschlecht Adressdaten,
  • Berufliche Tätigkeiten Wohnadresse Gegenwärtige Arbeitsstelle,
  • Angaben zu möglichen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Handlungen unter Verstoß gegen unternehmensinterne ethische Regelungen,
  • Angaben zu möglichen Zeugen der angezeigten Sachverhalte.
 
Diese Daten können einen Personenbezug aufweisen, insbesondere wenn es sich bei den Dritten um natürliche Personen handelt oder solche Personen als Organ, sonstiger Vertretungsberechtigter, Ansprechpartner, Rechtsvertreter oder in ähnlicher Funktion für Dritte tätig werden.
Die interne Meldestelle ECOVIS erhebt die Daten grundsätzlich im direkten Kontakt mit dem Hinweisgeber. Personenbezogene Daten betroffener Mitarbeiter unseres Unternehmens erhebt die Meldestelle erstmalig ebenfalls vom Hinweisgeber. Diese werden ggf. verifiziert und angereichert durch Informationen, die die Meldestelle von uns erhalten hat.
Im Rahmen der Sachverhaltsprüfung werden uns daneben ggf. auch ergänzende Daten durch Dritte offengelegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn uns Daten von Kunden und Geschäftspartnern, Rechtsvertretern, Versicherungen, öffentlichen Stellen, Gutachtern, Gerichten oder Behörden übermittelt werden.
Aus öffentlichen Quellen erheben wir - soweit nicht vorhanden - Kontaktdaten und ergänzende Informationen.
Eine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung von Daten des Hinweisgebers besteht nicht.
Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten des Hinweisgebers hat in der Regel zur Folge, dass nicht über Folgemaßnahmen informiert werden kann. Möglicherweise kann der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden.
Sofern der Hinweisgeber seine personenbezogenen Daten der Meldestelle ECOVIS zur Verfügung stellt, werden diese ausschließlich im Rahmen einer informierten und schriftlichen Einwilligung und nur im für die Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umfang durch uns als Beschäftigungsgeber verarbeitet. Die Meldestelle gewährleistet die Anonymität des Hinweisgebers sowohl durch eine Datentrennung innerhalb des Hinweisgebersystems als auch durch die Übermittlung ausschließlich anonymisierter Daten an uns.
Bei der Datenverarbeitung in unserem Unternehmen werden keine automatischen Überwachungs- oder Bewertungssysteme eingesetzt.
 
III. Rechtsgrundlage
 
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung im Rahmen Erfüllung der vertraglichen Funktionsübertragung zur Bereitstellung eines Hinweisgebersystems:
 
a. Die Datenverarbeitung der Hinweisgeber bei der Meldestelle ECOVIS erfolgt auf Basis einer Einwilligung gem. Art. 6 (1) a DSGVO zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für den Zweck der Information über den Fortgang des Verfahrens und ggf. Rückfragen zur Klärung des Sachverhaltes. Schließlich kann es vorkommen, dass wir die Datenverarbeitung auf eine vom Hinweisgeber freiwillig, informiert und unmissverständlich für weitere konkreten Zweck abgegebene Einwilligung stützen. In diesem Fall informieren wir den Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Einwilligung gesondert.
b. Die Dokumentation der Meldung sowie die Verwendung der durch den Hinweisgeber bereitgestellten eigenen personenbezogenen Daten, möglicherweise benannter Dritter als Zeugen oder als Verursacher eines zu untersuchenden Sachverhaltes erfolgt auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes, hier insbesondere nach §§ 9, 10 HinSchG.
 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Fälle denkbar sind, in denen die Verarbeitung auf mehrere, nebeneinander geltende Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. In einem solchen Fall behalten wir uns vor, die Verarbeitung auch im Falle des Widerrufs der Einwilligung auf eine andere, gesetzliche Rechtsgrundlage zu stützen. Darüber werden wir Sie im Falle des Widerrufs der Einwilligung entsprechend informieren.
 
IV. Dauer der Datenspeicherung
 
Die Dokumentation der Meldung wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften für 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen der Auftragsverarbeitung bei Ecovis verwahrt (§ 11 (5) HinSchG).
Die Meldestelle bei Ecovis hat eigene gesetzliche Aufbewahrungsfristen, so dass die Dokumentation der Meldung gem. § 50 BRAO zur sechsjährigen Speicherung nach Ende des Jahres besteht, in dem das Verfahren abgeschlossen wurde.
 
V. Weitergabe und Auslandsbezug
 
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.
Die durch die Meldestelle erhobenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausschließlich dann an andere Empfänger und Dritte weitergeleitet, wenn dies unter Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers möglich ist oder durch diesen im Einzelfall eine Einwilligung vorliegt.
Zum technischen Betrieb der Kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme werden externe Datenverarbeiter als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO einbezogen, so dass die Verarbeitung der Daten durch sie keine Übermittlung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. Diese wurden sorgfältig insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Vertraulichkeit der Datenverarbeitung ausgewählt, vertraglich gebunden und werden regelmäßig überwacht.
 
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in ein Drittland erfolgt nicht und ist nicht beabsichtigt.
 
VI. Ihre Rechte
 
Als betroffene Person haben Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Dies sind
  • Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
  • Recht auf Löschung der Daten, wenn keine Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung vorliegt (Art. 17 DSGVO) und
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf bestimmte Zwecke (Art. 18 DSGVO).
Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf einer Einwilligung, dann haben Sie das Recht, die von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der erteilten Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt. Wir weisen daneben noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Fälle denkbar sind, in denen die Verarbeitung auf mehrere nebeneinander geltenden Rechtsgrundlagen gestützt werden könnte. In einem solchen Fall behalten wir uns vor, die Verarbeitung auch im Falle des Widerrufs der Einwilligung auf eine andere, gesetzliche Rechtsgrundlage zu stützen. Darüber werden wir Sie im Falle des Widerrufs der Einwilligung entsprechend informieren.
Bitte beachten Sie, dass die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO gegenüber betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten die Meldestelle im Rahmen Ihrer Tätigkeit für uns nicht bei diesen selbst erheben, nicht anzuwenden ist. Auch das Recht von betroffenen Personen auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist insoweit eingeschränkt, als dies die entgegenstehenden Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers oder Dritter beeinträchtigen würde. Soweit der Meldestelle daher Ihre Daten im Rahmen eines erteilten Auftrages Daten von Dritten übermittelt wurden, ersuchen wir Sie, die Betroffenenrechte bei uns direkt einzufordern.
Der Meldestelle ist eine Erfüllung dieser Betroffenenrechte aus berufsrechtlichen Gründen nicht erlaubt, soweit die Meldestelle mit deren Erfüllung gegen die sie gesetzlich treffende Berufsverschwiegenheit verstoßen würde.
Daneben haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
 
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Schloss Schwerin, Lennéstraße 1,
19053 Schwerin
Telefon: +49 385 59494 0
Telefax: +49 385 59494 58
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.datenschutz-mv.de
 
Schließlich haben Sie das Recht, sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser ist hinsichtlich Ihrer Anfrage zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es um die Verarbeitung Ihrer Daten geht. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den in Ziffer 1 genannten Kontaktdaten.

Geschäftsstelle des Vereins

Unsere Anschrift

Arbeiter-Samariter-Bund
Regionalverband Mecklenburgische Seenplatte e.V.
Eichhorster Str. 01
17034 Neubrandenburg

Tel:  0395 / 351 76 740
Fax: 0395 / 351 76 730

 

 

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Haben Sie noch Fragen oder Anregungen?

Wenden Sie sich gerne an uns!

Arbeiter - Samariter - Bund
Regionalverband Mecklenburgische Seenplatte e.V.
Eichhorster Str. 01
17034 Neubrandenburg

Telefon: 0395 / 351 76 740
Telefax: 0395 / 351 76 730

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V.", abgekürzt ASB. Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes, langgezogenes "S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund, in Verbindung mit dem Namen Arbeiter-Samariter-Bund.
Sitz und Gerichtsstand des Regionalverbandes befindet sich in Neubrandenburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben

Der Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Zu den Aufgaben des Regionalverbandes gehören jene mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;
- Förderung des freiwilligen Engagements;
- Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen und Katastrophenschutz; Breitenausbildung;
- Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen;
- Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
- Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;
- Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;
- Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe;
- Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
- Mitwirkung in der Sozialplanung; Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene.


§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Aufgaben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten; ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden. Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband

Der Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. ist Mitglied im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
Die Mitwirkungsrechte des Regionalverbandes Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. werden durch den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V. wahrgenommen.


§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband

Der Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. ist Mitglied im Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V.
Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V. verliert der Regionalverband Neubrandenburg/ Mecklenburg-Strelitz e.V. auch die Mitgliedschaft im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
Ein etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßem Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Bei Austritt oder Ausschluß überträgt der Regionalverband sein Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Regionalverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen, Vereinigungen und gesellschaftlichen Gruppen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts-/Kreis-/Regionalverbandes zu werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den ASB erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, sofern nicht der Landes- oder Regionalverbandsvorstand binnen acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der Zentralen Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes schriftlich widerspricht. Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den ASB kann der Betroffene innerhalb vier Wochen Beschwerde bei der Regionalverbandskontrollkommission erheben, die endgültig entscheidet.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder können aktiv tätig werden; ihren Einsatz regelt die Dienstordnung.
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Nur vollgeschäftsfähige Mitglieder sind für die Funktion des Vorstandes und der Kontrollkomission wählbar. Mitglieder genießen im Dienst für den ASB Versicherungsschutz nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge. Gerichtsstand für die aus den Mitgliederrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das Gericht am Sitz des Regionalverbandes. Das Mitglied hat zur Finanzierung der Tätigkeit des Arbeiter-Samariter-Bundes Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung bezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Vereine, Gesellschaften, Firmen, Organisationen, deren Wirkungsbereiche den Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes nicht überschreiten, können auf Antrag als korporative Mitglieder durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte durch einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zu jedem Monatsende gekündigt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gesondert vereinbart.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

- durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
- durch Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden; die Beendigung ist dem - Mitglied schriftlich mitzuteilen;
- durch Ausschluß aus dem ASB, unter entsprechender Anwendung des § 15,
- durch Tod.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband endet auch die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband.
Das zeitweise überlassene Eigentum der Organisation ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an die zuständige Organisationsstufe zurückzugeben. Der Dienstausweis ist beim Ausscheiden aus der Organisation vom Regionalverband als ungültig zu kennzeichnen.


§ 9 Organe

Organe sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollkommission


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
- den Jahresabschluss des Regionalverbandes entgegenzunehmen,
- den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,
- Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
- alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,
- Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen, über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,  Änderungen der Satzung zu beschließen,
- über die Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen.

Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Im Regionalverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem Regionalverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

- wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverbandes erfordert;
- wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Regionalverbandes verlangt wird;
- wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangen; kommt der Regionalverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

- von den stimmberechtigten Mitgliedern,
- vom Vorstand des Regionalverbandes,
- von den Kontrollkommissionen des Regionalverbandes,
- vom Landesvorstand,
- vom Verbandsforum auf regionaler Ebene,
- von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).

Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Tageszeitung, in der auch das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht, anzuzeigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein- Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.


§ 11 Regionalverbandsvorstand

Der Regionalverbandsvorstand (nachstehend Vorstand genannt) nimmt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes nach den Richtlinien und Satzungen des ASB und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in seinem Tätigkeitsbereich wahr.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

- den ASB in seinem Tätigkeitsbereich zu vertreten und Verträge abzuschließen,
- die Einrichtungen und das Vermögen des Regionalverbandes zu verwalten; hierzu gehört insbesondere die Erstellung eines Haushalts- und eines Stellenplanes für - das Geschäftsjahr, die der Genehmigung durch den Landesvorstand bedürfen;
- die Mitgliederversammlung einzuberufen,
- der Mitgliederversammlung, dem Landesverband und dem Bundesverband mindestens jährlich einmal Bericht zu erstatten,
- Ausschlußverfahren von Mitgliedern gemäß § 15 durchzuführen.

Der Vorstand besteht aus:

- der/dem Vorsitzenden

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Regionalverband gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seinen Beratungen Vertreter von Fachkreisen heranziehen. Die Zahl weiterer Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt, wobei die Anzahl jeweils ungerade sein muß. Der Regionalvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und der Vereinigung betrifft. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neugewählten Vorstandes im Amt.
Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.


§ 12 Kontrollkommission

Die Kontrollkommission des Regionalverbandes besteht aus drei Mitgliedern. Die Kontrollkommission hat insbesondere die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes zu überwachen sowie die in der Satzung weiter ausgeführten Aufgaben wahrzunehmen. Einzelheiten sind in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes geregelt, auf die verwiesen wird. Die gewählten Mitglieder der Kontrollkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.


§ 13 Arbeiter-Samariter-Jugend

Die Mitarbeit in der Arbeiter-Samariter-Jugend und deren Tätigkeit ist in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes geregelt.


§ 14 Aufsichtsrecht

Der Regionalverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Landes- und Bundesverband an.


§ 15 Ausschluß natürlicher Personen

Eine natürliche Person kann ausgeschlossen werden, wenn sie:

- dem ASB grob fahrlässig oder vorsätzlich materiell oder im Ansehen geschadet hat,
- dem satzungsmäßigen Anordnungen der Vorstände oder den Beschlüssen der zuständigen Organe nicht folgt,
- sich Eigentum des ASB widerrechtlich zugeeignet hat oder widerrechtlich sich oder einem anderen wirtschaftliche Vorteile verschafft hat,
- sich an Gruppenbildungen beteiligt hat, die den Zielen und Aufgaben des ASB entgegenstehen.

Der Vorstand leitet das Ausschlußverfahren nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes durch schriftliche Unterrichtung des Mitgliedes ein. In dieser Unterrichtung sind der Sachverhalt sowie der Ausschlußgrund ausführlich darzustellen und alle Beweismittel anzugeben bzw. beizufügen. Der Vorstand hat das Mitglied aufzufordern, sich innerhalb von vier Wochen schriftlich zu äußern. Erst nachdem das Mitglied gehört wurde und die Frist abgelaufen ist, hat der Vorstand über den Antrag innerhalb von weiteren drei Monaten zu entscheiden. Mit Zugang der Mitteilung über die Einleitung des Ausschlußverfahrens beim Mitglied - spätestens aber drei Tage nach Aufgabe zur Post durch eingeschriebenen Brief - ruhen die Rechte, Pflichten und Funktionen des Mitgliedes und enden mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch bei der Kontrollkommission des Regionalverbandes einlegen. Diese hat erneut zu ermitteln und binnen acht Wochen über den Einspruch zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist kann auf Antrag eines Beteiligten die Landeskontrollkommission die Entscheidung an sich ziehen. Die Entscheidung der Kontrollkommission ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied sowie den Vorständen von Regional-, Landes- und Bundesverband mitzuteilen. Gegen die Entscheiduung der Kontrollkommission des Regionalerbandes können das Mitglied und der Vorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Landeskontrollkommission einlegen. Die Landeskontrollkommission soll darüber binnen sechs Monaten entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens für den ASB kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Landes oder Bundesvorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied und der Vorstand des Regionalverbandes sowie des an der Entscheidung nicht beteiligten Landes- bzw. Bundesverbandes sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung gemäß Absatz 7 können das Mitglied, der Vorstand des Regionalverbandes und der an der Entscheidung nicht beteiligte Landes bzw. Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben bei der Bundeskontrollkommission. Die Bundeskontrollkommission soll darüber binnen sechs Monaten entscheiden. Eine Vertretung durch Dritte ist im Ausschlußverfahren unzulässig. Macht das Mitglied von seinen Einspruchsrechten nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem letztgültigen Beschluß mit der Folge, daß dieser nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.
Der Ausschluß tritt mit Wirkung für den Regional-, Landes- und Bundesverband in Kraft.


§ 16 Richtlinien

Die von der Bundeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. beschlossenen Richtlinien sind für den Regionalverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Konferenzen, Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 18 Satzungsänderung und Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes beschließen. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder Ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des Regionalverbandes (nicht aber bei Erweiterung oder Präzisierung dieser Zwecke) fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V. oder, falls dieser nicht mehr besteht, zu gleichen Teilen an die übrigen Kreisverbände des bisherigen Landesverbandes. Bestehen auch solche Kreisverbände nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., falls dieser nicht mehr besteht, zu gleichen Teilen an die übrigen Landesverbände des ASB und - wenn auch solche nicht mehr bestehen - zu gleichen Teilen an die Arbeiterwohlfahrt und an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Die Empfänger dürfen das erhaltene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.


Die Satzung wurde am 17.07.1992 errichtet, am 02.06.1994, 22.11.1995,
18.04.2002, 29.08.2002 und am 20.04.2006 geändert.

Wer wir sind

Der ASB Kreisverband Neubrandenburg wurde am 17.07.1992 gegründet.

Am 01.01.1993 übernahm der noch junge Verein dann 2 Asylbewerberheime in seine Trägerschaft sowie am 01.04.1993 die Kita „Käthe Niederkirchner“.

Am 01.01.1994 übernahm der Verein das Obdachlosenhaus der Stadt Neubrandenburg, welches wir seitdem bis heute betreiben. Außerdem boten wir damals auch Tanzkurse an – Der ASB bietet allen Menschen Hilfe an, die sie benötigen! und eine Kleiderkammer für Bedürftige wurde eröffnet, welche auch heute noch besteht.

1994 wurde mit der Sozialpädagogischen Familienhilfe der Grundstein für den Bereich der Hilfen zur Erziehung gelegt. Heute ist dieser Bereich aus unserem Verein nicht mehr wegzudenken. Zu diesem Bereich gehören die Ambulanten Hilfen zur Erziehung, eine Erziehungsberatungsstelle sowie zwei Wohngruppen für unbegleitete minderjährige Ausländer.

Ebenfalls 1994 übernahm der ASB den Hort der 11. Grundschule. Mit der Schließung der Schule 2003 zog der Hort an die Grundschule Ost und betreut dort heute bis zu 189 Kinder täglich.

Ab 1995 betreuten wir erstmals ehemals wohnungslose Menschen in deren eigenen Wohnungen und schufen damit quasi den Vorläufer des ab 2005 entstanden Dienstes Ambulant betreuten Wohnens für Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen. Zu diesem Bereich gehört heute ein hauswirtschaftlicher Dienst.

Ebenfalls in diesem Jahr begannen wir mit einer Kernaufgabe des ASB seit dessen Gründung 1848 in Berlin, der Ausbildung von Menschen in Erster Hilfe!

Im August 1996 eröffnen wir die Tagesstätte für Bürger mit sozialen Schwierigkeiten, welche heute mit 35 Plätzen die größte ihrer Art in Mecklenburg-Vorpommern ist.

1997 stand ganz im Zeichen des Jugendclubs „Ufo“ in Monkeshof, welcher am 14.11.1997 eröffnet wurde. Damals begann sich der ASB in der offenen Jugendarbeit zu engagieren. Heute wird die offene Kinder- und Jugendarbeit des ASB im Konnex angeboten.

1999 wurde die Betreibung der Asylbewerberheime neu ausgeschrieben und wir verloren ein Herzstück unserer bisherigen Tätigkeit.

2001 schlossen wir mit der Neuwoges der städtischen Wohnungsgesellschaft einen über „Wohnsozialisierungshilfe im Quartier“. Aus diesem ersten Projekt in der Warliner Str. sind heute zwei Bewohnertreffs in der Oststadt und in der Südstadt hervorgegangen.
Diese nicht alltägliche Kooperation zwischen einem freien Träger und einem Wohnungsunternehmen wurde im vergangen Jahr mit dem gemeinsam vom Deutschen Mieterbund, dem Deutschen Städtetag, dem AWO Bundesverband, dem Bundesverband für Wohnungen und Stadtentwicklung und dem Gesamtverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen ausgelobten Preis: Soziale Stadt 2016 in der Kategorie: Wohnen, Wohnumfeld, Natur mit dem 1. Platz ausgezeichnet.

2004 wurde in der Sprachheilschule eine Außenstelle des Hortes errichtet, welche seit 2011 eigenständig arbeitet.

Im Jahr 2005 wurde auch unsere Möbelbörse eröffnet, welche heute von bedürftigen Bürgern weit über das Stadtgebiet hinaus genutzt wird und regen Zulauf verzeichnet.

Ein Jahr später gliederten sich unserem Verein ehrenamtliche Wasserretter und Sanitäter an, die bis heute sanitätsdienstliche Absicherungen von großen und kleinen Veranstaltungen im Landkreis übernehmen. Aus dem Sanitätsdienst heraus entstanden zwei Schulsanitätsdienste am Lessing-Gymnasium und der Stella Schule in Neubrandenburg.

2006 gründeten wir mit anderen Aktiven den Freundeskreis Arusha, Tansania, aus der Überzeugung heraus, dass Taten mehr als Worte bewirken. Ziel war dabei, direkt dort zu helfen, wo die Hilfe gebraucht wird. Mit finanziellen Mittel konnten in Aruscha eine Schule sowie Trinkwasserbrunnen errichtet werden.

2007 bekamen wir noch einmal Zuwachs im ehrenamtlichen Bereich. Die Rettungshundestaffel „Mecklenburg-Strelitz“ e.V. wurde Mitglied im ASB.

2007 wurde eine ASJ-Gruppe in Neubrandenburg gegründet. Die ASJ ist der selbstständige Jugendverband des Arbeiter-Samariter-Bundes.

2012 erlangten wir unsere erste Anerkennung als Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst. Heute verfügen wir über insgesamt 11 Einsatzstellen, welchen 23 Plätze zugeordnet sind.

Im September 2015 übernahmen wir die Betreibung der Notunterkunft für Flüchtlinge in Fünfeichen. Dort betreuten wir bis zu 780 Flüchtlinge 24h täglich an 7 Tagen in der Woche.
Für unsere Arbeit in Fünfeichen wurden wir vom ASB Bundesverband als Leuchtturmprojekt ausgezeichnet. Diese Auszeichnung wurde innovativen und zukunftsfähigen Integrationsprojekten innerhalb des ASB verliehen. Die Arbeit mit Flüchtlingen und Migranten findet heute in zwei Stellen für Gemeinwesen und Integrationsberatung auf dem Datzeberg bzw. in der Südstadt von Neubrandenburg, in einem Wohnprojekt und dem Integrationsbüros „Alle miteinander“ in Altentreptow statt.

Historie des ASB

Mit einem Unfall in Berlin fing es an!

historie 160Die Vorgeschichte des Arbeiter-Samariter-Bundes beginnt im Jahre 1884.

Am 28. November 1884, einem Freitag, vormittags um 11 Uhr, ereignete sich im Falkensee bei Erkner, einem Vorort von Berlin, auf dem Gelände der märkischen Eiswerke ein schwerer Unfall. Beim Bau einer großen Lagerhalle war eine 40 Meter lange Seitenwand plötzlich nach innen gekippt und eingestürzt, als die letzten Meter aufgesetzt werden sollten. Drei Zimmerleute finden den Tod. Dies ist nur einer unter vielen Unfällen, die in der damaligen Zeit der raschen Industrialisierung die Arbeiterschaft traf.


Emil Stein, späterer Vorsitzender des ASB in Berlin und Bundesvorsitzender berichtete im April 1922 über diese Jahre: "Die Bauarbeiter mußten zehn und mehr Stunden schuften, und so zeigten sich die Folgen dieser für Arbeiter so schädlichen Arbeitsmethode recht schnell. Täglich waren Unfälle oft schwerer Natur zu verzeichnen. Irgendwelche Vorkehrungen für Unfallverletzte waren damals noch böhmische Dörfer, Verbandskästen waren nur dem Namen nach bekannt, Ärzte nur schwer zu haben. Für den Transport Verunglückter war nichts vorhanden, allenfalls wurden diese mit einem leeren Klamottenwagen mitgenommen oder die Verunglückten blieben in einer schmutzigen Baubude liegen, um nach Feierabend von ihren mitleidigen Kollegen oft auf einem elenden Handkarren nach ihrer Behausung gebracht zu werden. Unfallstationen gab es nicht. Ein paar Sanitätswachen in der Stadt waren nur des nachts geöffnet. Da erkannte die Arbeiterschaft, daß nur der Weg der Selbsthilfe hier Wandel schaffen könne."


Der Arzt Dr. Alfred Bernstein hält bereits Kurse beim "Verein für ärztliche Hilfeleistung" ab. Bei diesem, als freie Hilfskasse für die Arbeiter und deren Frauen und Kinder am 10.07.1885 gegründeten Verein, konnte man mit einem monatlichen Beitrag von 25 Pfennigen freie Arztwahl und Vergünstigungen bei Medikamenten, Präparaten und Bandagen erhalten.


An diesen Kursen nimmt auch Gustav Dietrich teil. Beeindruckt ist er, dass Dr. Bernstein am Schluß sagte:" Was nützt es Euch, wenn ich Euch den Vortrag halte und Ihr könnt ihn nicht praktisch verwerten?". Dietrich erwiderte, daß die Zimmerleute gerne bereit wären, das Wissen praktisch auszuführen, wenn Dr. Bernstein die ärztliche Leitung übernehmen würde.


Bereits eine Woche später beginnt ein Kurs mit 100 Personen aus allen Berufen. Aus diesem Kurs gründen einige Teilnehmer den Verein "Lehrkursus der Berliner Arbeiter zur Ersten-Hilfe bei Unglücksfällen".

 

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